(1) 1Werden für die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, der Arbeitslohn und die Lohnsteuer in einem Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers in Berlin berechnet, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag einer Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft außerhalb Berlins anordnen, dass Steuer vom Einkommen nach diesem Gesetz im Abzugsverfahren für die entsprechende steuerberechtigte Religionsgemeinschaft in Berlin einzubehalten und an das für die Lohnsteuer zuständige Berliner Finanzamt abzuführen ist. 2Ist die Steuer am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers niedriger als im Land Berlin, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zu viel einbehaltener Steuer gewährleistet ist. (2)
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