(1) Zur Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für die Arztgruppe der Psychotherapeuten sind folgende zum Zeitpunkt der Feststellung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende psychotherapeutische Leistungserbringer zu zählen: 1. Zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin; 2. Gemäß §
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