§ 12 GrEStG
FNA: 610-6-10
Fassung vom: 26.02.1997
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 12 GrEStG Pauschbesteuerung

§ 12 Pauschbesteuerung

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.