§ 12 KiStG
FNA: 222-10-0-0-09
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
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§ 12 KiStG Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

§ 12 Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse

KiStG ( Kirchensteuergesetz Berlin )

(1) Die Steuerordnungen und die Steuerbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen. (2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein anerkannter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden. (3) 1Die Anerkennung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume widerrufen werden. 2Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben.