§ 130 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1. Tod des Gesellschafters; 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; 5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage. (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3)