§ 14 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, BGBl. I Nr. 377 vom 28.11.2024

§ 14 KAGB Auskünfte und Prüfungen

§ 14 Auskünfte und Prüfungen

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44 b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44 b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.