§ 14 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 14 SGB III Auszubildende

§ 14 Auszubildende

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.