§ 149 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 149 HGB Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.