§ 15 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 19.12.2022

§ 15 AltvDV Auszahlung der Zulage

§ 15 Auszahlung der Zulage

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

1Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. 2Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen: a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden, b) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.