§ 15 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 195 vom 26.06.2026

§ 15 SGB V Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte

§ 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3 c in der bis zum 29. Dezember 2025 geltenden Fassung oder in § 15 a etwas anderes bestimmt ist. 2Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden. 3Die Pflegeprozessverantwortung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ist nicht Teil der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung. (2) 1Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. 2Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen. (3) 1Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. 2Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen. (4)