§ 16 b BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 16 b BeurkG Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

§ 16 b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13 b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. (3) 1Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.