§ 16 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.