§ 19 BEEG
FNA: 85-5
Fassung vom: 27.01.2015
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 370 vom 22.12.2025

§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.