§ 20 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 20 BBiG Probezeit

§ 20 Probezeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.