§ 21 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 21 BBiG Beendigung

§ 21 Beendigung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.