§ 21 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 21 GmbHG Kaduzierung

§ 21 Kaduzierung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. 2Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. 3Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. (2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. 2Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. (3)