§ 23 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.