(1) 1Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (2)
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