§ 261 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 261 AO Niederschlagung

§ 261 Niederschlagung

AO ( Abgabenordnung )

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder 2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.