§ 3 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 3 JVEG Vorschuss

§ 3 Vorschuss

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.