(1) 1Steuern können erhoben werden 1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs, 2. a) als Zuschlag zur Vermögensteuer oder b) nach Maßgabe des Vermögens, 3. als Steuer vom Grundbesitz, 4. als allgemeines Kirchgeld, 5. als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst. (2) 1Das Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die Steuerordnungen. (3) 1Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden. (4)
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