§ 3 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 372 vom 19.12.2025

§ 3 UStDV Verbindungsstrecken im Ausland

§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als zehn Kilometer ist. 2Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. 3§ 7 bleibt unberührt.