§ 333 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.