(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn 1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist, 2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und 3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. (2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
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