(1) 1Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehen) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. 2Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. 3Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (2)
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