§ 5 b GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 5 b GKG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 5 b Rechtsbehelfsbelehrung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.