§ 5 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 5 BeurkG Urkundensprache

§ 5 Urkundensprache

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.