§ 5 WiStG
FNA: 453-11
Fassung vom: 03.06.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 2021-08-10

§ 5 WiStG Mietpreisüberhöhung

§ 5 Mietpreisüberhöhung

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. (2)