§ 6 KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, BGBl. I Nr. 377 vom 28.11.2024

§ 6 KAGB Besondere Aufgaben

§ 6 Besondere Aufgaben

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

§ 6 a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a auch in Verbindung mit § 129 b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.