§ 6 KSchG
FNA: 800-2
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762 vom 14.06.2021

§ 6 KSchG Verlängerte Anrufungsfrist

§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

1Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. 2Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.