§ 7 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 7 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81 a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10 a Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. 2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10 a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend. (2)