§ 7 b KAGB
FNA: 7612-3
Fassung vom: 04.07.2013
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, BGBl. I Nr. 377 vom 28.11.2024

§ 7 b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

§ 7 b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln: sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit einem solchen Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind, elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln.