(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln: sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit einem solchen Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind, elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|