1Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Davon ausgenommen sind die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).
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