§ 7 WoPG
FNA: 2330-9
Fassung vom: 30.10.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451 vom 2019-12-12

§ 7 WoPG Aufbringung der Mittel

§ 7 Aufbringung der Mittel

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.