§ 7 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 1993-01-01
Außerkraft mit dem: 2003-02-04
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 2003-01-28

§ 7 ZMDV Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers

§ 7 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen erfüllen. 2Der Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richtet sich nach Anlage 2.