§ 79 EStG
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
XI. Altersvorsorgezulage

§ 79 EStG Zulageberechtigte

§ 79 Zulageberechtigte

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Die in § 10 a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn 1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), 2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, 3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, Satz 1 gilt entsprechend für die in § a Absatz Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § Absatz als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.