§ 8 a FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 8 a FVG Aufgaben und Gliederung

§ 8 a Aufgaben und Gliederung

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

(1) 1Die Mittelbehörden leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3Die Mittelbehörden können weitere Aufgaben erledigen. (2) 1Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden. (3)