§ 8 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 8 BAfoeG Staatsangehörigkeit

§ 8 Staatsangehörigkeit

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen, oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,