§ 8 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 8 BeurkG Grundsatz

§ 8 Grundsatz

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. (2) 1Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.