§ 88 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 88 OWiG Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. (2)