§ 9 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 19.12.2022

§ 9 AltvDV Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.