§ 9 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 9 BeurkG Inhalt der Niederschrift

§ 9 Inhalt der Niederschrift

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie 2. die Erklärungen der Beteiligten. 2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.