§ 9 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 9 RVG Vorschuss

§ 9 Vorschuss

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.