Autor: Bolk |
Die Grundsätze, die für die Bewertung des Umlaufvermögens in der Steuerbilanz maßgebend sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sind auf Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).1) In der Folge entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert der Schuld und der voraussichtlich zu leistende Erfüllungsbetrag deren Teilwert, der nur bei voraussichtlich dauernder Werterhöhung angesetzt werden darf. Das gilt insbesondere für Fremdwährungsdarlehen.
Besteht die Verpflichtung, eine Darlehensschuld gegenüber einem Gesellschafter in fremder Währung zu erfüllen, erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Entstehens der Schuld. Eine höhere Bewertung aufgrund einer Wechselkursänderung zum Bilanzstichtag, kommt bei Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von bis zu zehn Jahren regelmäßig nicht in Betracht, soweit es sich um allgemeine Währungsschwankungen am Devisenmarkt handelt.2) In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen, so dass von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung keine Rede sein kann.
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