Autor: Stümpfig |
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist grundsätzlich eine ertragsteuerliche "Korrektur"-Vorschrift, kann aber auch im Einzelfall Auswirkungen auf andere Steuerarten haben.
Wird eine vGA dadurch verwirklicht, dass die Kapitalgesellschaft z.B. ein Wirtschaftsgut unentgeltlich an den Anteilseigner überträgt oder zur Nutzung überlässt, können hierdurch die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG erfüllt sein (Abschn. 3.2. Abs. 1 UStAE). Wenn eine verbilligte Übertragung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts an einen Anteilseigner erfolgt, sind zudem oftmals die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt. In diesen Fällen gelangt die Mindestbemessungsgrundlage i.S.v. § 10 Abs. 4 UStG zur Anwendung.
PraxistippDa für eine unentgeltliche Wertabgabe keine Rechnung erteilt werden darf, steht dem Empfänger der Leistung auch kein Recht zum Vorsteuerabzug zu (Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE). Dies kann insbesondere in den Fällen, in denen der Tatbestand der vGA durch eine Überlassung an einen nahen Angehörigen erfolgt, zu erhöhten Steuerfolgen führen, wenn diesem grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zustehen würde. Dagegen ist in den Fällen, in denen die Mindestbemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 5 UStG zur Anwendung gelangt, diese in der Rechnung auszuweisen (Abschn. 14.9 Abs. 1 UStAE). |
Beispiel |
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|