(1) 1Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 BewG. 2Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem gewerblichen Betrieb es gehört, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks nach § 216 Abs. 1 Nr. 1 AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 24.10.1958, BStBl. 1959 III S. 2). 3Ist im Einheitswertbescheid für das Grundstück eine Feststellung als Betriebsgrundstück unterlassen worden, so kann dies für die Zurechnung zum gewerblichen Betrieb unschädlich sein, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit offensichtlich und auch unter den Beteiligten unstreitig ist (RFH-Urteil vom 19. 6. 1935, RStBl. S. 1121). 4In derartigen Fällen sollte die Art des Grundstücks durch Ergänzungsbescheid nach § 216 Abs. 2 AO richtiggestellt werden. (2)
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