BGH - Urteil vom 12.10.2016
5 StR 134/15
Normen:
AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 578
NStZ 2017, 227
NStZ 2017, 691
NStZ 2017, 693
NStZ-RR 2017, 6
NZI 2017, 521
StV 2017, 388
ZIP 2016, 2467
ZInsO 2017, 25
wistra 2017, 148
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.07.2014

Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts auf Grundlage unzureichender Informationen

BGH, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 5 StR 134/15

DRsp Nr. 2016/19904

Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts auf Grundlage unzureichender Informationen

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 1;

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten, die im Dezember 2007 den Gesamtvorstand der H. (im Weiteren: H. ) bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote dienenden Finanzgeschäfts mit der französischen B. (im Weiteren: B. ), der "Omega 55"-Transaktion, zustimmten und dadurch der H. einen Vermögensnachteil zufügten.