BFH - Beschluss vom 22.03.2023
XI R 45/19
Normen:
EStG § 4h Abs. 3 Satz 2; AO § 367 Abs. 2a Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1109
DB 2023, 1768
DStR 2023, 1590
DStRE 2023, 955
FR 2023, 837
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2859/15

Abzugsfähigkeit einer an die Konsortialführerin gezahlten arrangement fee im Rahmen der Gewährung eines Konsortialkredits mit anderen BankenAnwendbarkeit der Zinsschranke gem. § 4h EStGBegriff der Zinsaufwendungen im Sinne von § 4h Abs. 3 S. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen XI R 45/19

DRsp Nr. 2023/9334

Abzugsfähigkeit einer an die Konsortialführerin gezahlten "arrangement fee" im Rahmen der Gewährung eines Konsortialkredits mit anderen Banken Anwendbarkeit der Zinsschranke gem. § 4h EStG Begriff der Zinsaufwendungen im Sinne von § 4h Abs. 3 S. 2 EStG

1. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.2. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4h Abs. 3 Satz 2; AO § 367 Abs. 2a Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war alleinige Anteilseignerin der B-GmbH. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin.