1. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung), vgl. BFH-Urteile vom 19. 3. 2019, VII R 27/17, BStBl 2020 II S. 31, und vom 25. 2. 2021, III R 36/19, BStBl II S. 712. 2. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§
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