BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 72/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 3 K 28/06 - 25.10.2006 (EFG 2007, 401),

Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 72/06

DRsp Nr. 2008/19726

Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

»Der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.«

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2002 bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte auf 0 EUR fest; der negative Gesamtbetrag der Einkünfte ergab sich aus negativen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Auf Nachfrage des FA teilten die Kläger mit Schreiben vom 20. August 2003 mit, ein Verlustrücktrag in das Streitjahr solle nicht durchgeführt werden; der Verlust solle in das Jahr 2003 vorgetragen werden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 stellte das FA den zum 31. Dezember 2002 verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest.